Seniorenwegweiser 2020

124 6. Wussten Sie schon? Diemeisten pflegenden Angehörigen brauchen in der Phase, in der sie Familie, Pflege und Beruf vereinbaren müssen, vor allemmehr zeitliche Flexibilität. Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf berücksichtigt die Individualität jeder Pflegesituation. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Angehörige, die Zeit für die Organisation einer akut aufgetretenen Pflegesituation benötigen, können bis zu zehn Tage von der Arbeit fernbleiben. Für diesen Zeitraum zahlt die Pflegekasse – auf Antrag – eine Entgeltersatzleistung (Pflegeunterstützungsgeld) in Höhe von etwa 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Der Anspruch gilt für alle Beschäftigten. Pflegezeit Mit der Pflegezeit haben Beschäftigte einen Anspruch, sich für maximal sechs Monate von der Arbeit freistellen zu lassen oder in Teilzeit zu arbeiten, umeinen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu betreuen. Der Anspruch besteht nicht gegenüber Betrieben mit 15 oder weniger Beschäftigten. Familienpflegezeit Beschäftigte in Betriebenmit mehr als 25 Beschäftigten haben einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Damit können Beschäftigte die wöchentliche Arbeitszeit für maximal zwei Jahre auf bis zu 15 Stunden reduzieren, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Dauer der Reduzierung der Arbeitszeit beträgt maximal 24Monate. Dies gilt auch bei der Kombination von Familienzeit und Familienpflegezeit. Zinsloses Darlehen Zur besseren Absicherung des Lebensunterhalts während der Familienpflegezeit und der Pflegezeit besteht ein Anspruch der Beschäftigten auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen. Das Darlehen kann direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden. Es wird inmonatlichen Raten ausgezahlt und deckt grundsätzlich die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab. Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Referat 407, 50964 Köln Tel. (02 21) 36 73-0 www.bafza.de familienpflegezeit@bafza.bund.de Weitere Informationen, Broschüren und Musterformulare finden Sie auch auf der vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichteten Internetseite „Wege zur Pflege“. www.wege-zur-pflege.de Vereinbarkeit von Pflege und Beruf 6.1

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